Aus dem Fachörterbuch:

Verkehrswert

Legaldefinition: § 194 BauGB

Die gesetzliche Definition enthält eine Vielzahl (schwer verständlicher) unbestimmter Rechtsbegriffe und bedarf deshalb ergänzender Erläuterung.
Für einen Nichtwertermittlungsfachmann verständlicher sind die folgenden Verkehrswertdefinitionen:

  • Der Verkehrswert ist die Schätzung des bei einem anstehenden Verkauf am wahrscheinlichsten zu erzielenden Kaufpreises (Sprengnetter, 1975).
  • Der Verkehrswert (Marktwert) ist der Preis, den wirtschaftlich vernünftig handelnde Marktteilnehmer unter Beachtung aller wertbeeinflussenden Eigenschaften des Grundstücks zu den allgemeinen Wertverhältnissen  zum Wertermittlungsstichtag durchschnittlich aushandeln würden (Wert für jedermann). Vorausgesetzt ist dabei, dass den Parteien ein durchschnittlicher, d.h. wie in den Vergleichskauffällen benötigter, Vermarktungs- bzw. Verhandlungszeitraum zur Verfügung steht.