Aus dem Fachörterbuch:

Zwangsversteigerungsvermerk

Der Zwangsversteigerungsvermerk wird auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts vom Grundbuchamt im Grundbuch in Abteilung II eingetragen. Er ist die im Grundbuch vorzunehmende Eintragung, dass die Zwangsversteigerung des betroffenen Grundstücks angeordnet ist. Die Eintragung des Vermerks verschafft dem mit Beschlagnahme bewirkten Veräußerungsverbot (§ 23 Abs. 1, S. 1 ZVG) Wirksamkeit gegenüber allen, die ein Recht an dem Grundstück durch Rechtsgeschäft erwerben. Jede gegen die Beschlagnahme verstoßende Verfügung bleibt dem Vollstreckungsgläubiger gegenüber unwirksam (§§ 135, 136 BGB), gutgläubiger Erwerb Dritter bleibt ausgeschlossen (§ 892 Abs. 1, S. 2 BGB).