Aus dem Fachörterbuch:
Bodenwert
Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenwert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre (§ 16Absatz 1 Satz 1 ImmoWertV).
Zur Ermittlung des Bodenwertes werden Vergleichspreise und / oder geeignete Bodenrichtwerte herangezogen.
Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken, Liquidationsobjekten sowie unter- oder überausgenutzten Grundstücken kann die tatsächliche bauliche Nutzung in Ausnahmefällen den Bodenwert beeinflussen. (Pkt. 9.2 ff VW-RL)