Aus dem Fachörterbuch:

Bodenwert

Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenwert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre (§ 40 Absatz 1 ImmoWertV).

Zur Ermittlung des Bodenwertes werden Vergleichspreise und / oder geeignete Bodenrichtwerte herangezogen.

Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken, Liquidationsobjekten sowie bei erheblich abweichender Nutzung (im Vgl. zur maßgeblichen Nutzung i.S.d. § 5 Abs. 1)  kann die tatsächliche bauliche Nutzung in Ausnahmefällen den Bodenwert beeinflussen. (§ 40 Abs. 5 ImmoWertV)