Aus dem Fachörterbuch:

Energieausweis

Der Energieausweis ist ein Dokument, welches ein Gebäude energetisch bewertet. Energieausweise werden auf der Grundlage von Auswertungen des Energieverbrauchs (Energieverbrauchsausweis) bzw. auf der Grundlage von Berechnungen des Energiebedarfs (Energiebedarfsausweis) erstellt.

Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) ein Energieausweis auszustellen.

Einem potenziellen Käufer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer eines bebauten Grundstücks, Wohnungs- oder Teileigentums ist auf Verlangen unverzüglich ein Energieausweis zugänglich zu machen (§16 Abs. 2 EnEV). Ausgenommen hiervon sind kleine Gebäude und Baudenkmäler (§16 Abs. 5 EnEV).

Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt (§ 16 Abs. 4 EnEV).

Pflichtangaben in der Immobilienanzeige vor Verkauf / Vermietung (§ 16a Abs. 1 EnEV)
1. Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis

2. Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,

3. wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes,

4. bei Wohngebäuden das Baujahr

5. bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse

Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

Bei Verkauf und Neuvermietung ohne vollständigen, korrekten oder zulässigen Nachweis drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro. Für die Durchführung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens und Verhängung der Bußgelder ist in den meisten Bundesländern die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig