Aus dem Fachörterbuch:
Erbbaurecht
Legaldefinition: §§ 1 – 2 ErbbauRG
Zeitlich begrenztes oder ewiges, veräußerliches und vererbliches (d.h. grundstücksgleiches) Recht an einem Grundstück, auf oder unter diesem so belasteten Grundstück (das sich i.d.R. im Eigentum eines anderen befindet) ein Bauwerk zu haben.