Aus dem Fachörterbuch:
Grundbuch
Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. (§ 1 Abs. 1 GBO)
Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen (§ 3 Abs. 1 GBO)
Sämtliche Grundstücke unterliegen dem Grundbuchzwang, d.h. sie müssen im Grundbuch eingetragen werden.
Grundbuchblätter werden nach folgendem einheitlichen Muster geführt:
- Grundbuchdeckblatt
Angabe des zuständigen Amtsgerichts, des Grundbuchbezirks und der Nummer des Blattes. Es sind je nach Grundbuchart auch Angaben zur Art des Grundbuches vermerkt wie zum Beispiel Wohnungs-, Teileigentums- oder Erbbaugrundbuch.
- Bestandsverzeichnis
Aufführung der betreffenden Grundstücke unter anderem mit allen Katasterangaben wie, Gemarkung, Flur-Nr., Flurstücks-Nr., wirtschaftliche Beschaffenheit (z. B. Gebäude, Freifläche oder Landwirtschaftsfläche etc.), Lage und Größe.
- Abteilung 1:
Eintragungen zu den Eigentumsverhältnissen
- Abteilung 2:
Vermerke zu den, das Grundstück betreffenden, Lasten und Beschränkungen
Lasten : Grunddienstbarkeiten, Wohn- und Nutzungsrechte, Reallasten, Nießbrauch, Vorkaufsrechte, Auflassungsvormerkungen, Erbbaurecht
Beschränkungen: Vermerke zu Nacherben, Testamentsvollstreckung, Zwangsverwaltung und Zwangsvollstreckung, Insolvenzvermerke, Sanierungs- und Umlegungsvermerke, bei Miteigentum Verwaltungs- und Benutzungsregelungen
- Abteilung 3:
Eintragungen zu den Grundpfandrechten wie Grundschulden, Rentenschulden und Hypotheken