Aus dem Fachörterbuch:

Grundbuchauszug

Vollständige Abschrift aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen, die jedermann mit berechtigtem Interesse verlangen kann (§ 12 Grundbuchordnung).

Grundbucheinsicht

Nach § 12 GBO ist Grundbucheinsicht jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Der § 12 GBO sieht das berechtigte Interesse sehr weit. Jedes rechtliche, wirtschaftliche oder auch künstlerische Interesse kann ausreichen, um Grundbucheinsicht erlangen zu können, wenn es glaubhaft gemacht wird. Bloße Neugier reicht nicht.

Die zuständigen Behörden sind Grundbuchämter, z.B.:

Amtsgericht Zittau
Grundbuchamt
Lessingstraße 1
02763 Zittau

Amtsgericht Görlitz
Grundbuchamt
Postplatz 18
02826 Görlitz

Kosten: ca. 10,00 €