Aus dem Fachörterbuch:

öffentlicher Glaube des Grundbuchs

Legaldefiniton: § 892 BGB

Der Inhalt des Grundbuchs gilt zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, als richtig (auch wenn die Eintragung falsch ist), es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist.

Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich nur auf Rechtseintragungen. Eintragungen tatsächlicher Art, wie z.B. Größe, Bebauung, Lage des Grundstücks sind nicht geschützt. Von den Angaben des Liegenschaftskatasters nehmen daher nur die Grenzdarstellung eines Grundstücks (Flurkarte), die Flurstücksnummer und das die Grenzen bestimmende Vermessungszahlenwerk am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil.