Aus dem Fachörterbuch:
Teileigentum
Legaldefinition: § 1 Abs. 3 WEG
Teileigentum besteht aus dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (z.B. Laden, Büro etc.) und Miteigentumsanteilen an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Für jedes Teileigentum wird grundsätzlich ein besonderes Grundbuchblatt angelegt. Es kann nur gemeinsam mit dem Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, veräußert und belastet werden.