Aus dem Fachörterbuch:
Zugewinngemeinschaft
Legaldefinition: § 1363 BGB
Der eheliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird als gesetzliches Güterrecht bezeichnet. Jeder Ehegatte behält sein Vermögen, welches er in die Ehe mit eingebracht hat. Bei Beendigung der Ehe oder Abschluss eines nachträglichen Ehevertrags wird jedoch der während der Ehezeit entstandene Zugewinn ausgeglichen. Während der Ehe sind Verfügungsbeschränkungen zu beachten, insbesondere kann ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über sein gesamtes Vermögen verfügen. Kreditinstitute wünschen im Finanzierungsgeschäft grundsätzlich beide Unterschriften auf Darlehensverträgen.